Bauabnahme

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Bauabnahme

Ihre Bausachverständigen in Stuttgart und Umgebung:
Beratender Ingenieur Helmut Ringbauer und Energieberater Anton Heyfets

Die Bauabnahme ist eine der wichtigsten Meilensteine bei Ihrem Bauvorhaben. Sie ist eine der Voraussetzungen für die Bauübergabe und richtet sich in der Regel nach dem Werkvertragsrecht des BGB. Im Folgenden löst die Abnahme bei der Fertigstellung zwei wesentliche Punkte aus: Einerseits beginnt die Frist der Gewährleistung und andererseits hat der Unternehmer Anspruch auf seine Vergütung

 
Sind Sie sicher, dass das, was Sie sehen auch wirklich den zugesicherten Eigenschaften entspricht?
 
Für eine erfolgreiche Bauabnahme brauchen Sie Fachwissen, Erfahrung, Zeit, Durchsetzungskraft und starke Nerven

Die Bauabnahme ist eine einseitige Erklärung des Bauherrn gegenüber dem Bauunternehmer. Sie benötigt keine Vereinbarung mit dem Bauunternehmer. Ebenfalls wird dessen Unterschrift im Bauabnahmeprotokoll nicht benötigt. Außer vertraglich ist es anders geregelt

5 Typische Fehler bei einer Bauabnahme

01.

Bauabnahme ohne Sachverständigen

Eine solch wichtige Rechtshandlung wie die Bauabnahme sollte ein Bauherr niemals ohne einen Sachverständigen vorbereiten und durchführen. Ferner bei den Fällen, in denen nicht mit einem eigenen Architekten sondern mit einem Bauträger oder Fertighausunternehmen gebaut wurde. Der Sachverständige besitzt die Sachkompetenz zu entscheiden, ob das Bauwerk entsprechend der vertraglich geschuldeten Leistungsbeschreibung mängelfrei erbracht wurde. Eine baubegleitende Qualitätskontrolle durch einen unabhängigen Berater bietet hier die größte Sicherheit. Wir empfehlen vor dem avisierten Abnahmetermin eine Begehung des Bauwerkes, um vorhandene Mängel zu dokumentieren.

02.

Fehlende oder unzureichende Dokumentation im Abnahmeprotokoll

Während der Bauabnahme muss ein Abnahmeprotokoll erstellt werden. Hier werden alle zum Zeitpunkt der Bauabnahme vorhandenen Restarbeiten und Mängel dokumentiert. Grundsätzlich können hier alle Beanstandungen des Bauherrn aufgelistet werden.

03.

Vergessene Vorbehalte

Die Unterzeichnung des Abnahmeprotokolls ist eine Rechtshandlung, die erhebliche Rechtsfolgen nach sich zieht. Deshalb ist es sehr wichtig, etwaige Ansprüche z.B. zur Geltendmachung der Vertragsstrafe, schriftlich zu klären. Des Weiteren müssen Vorbehalte hinsichtlich der Geltendmachung von Mängeln ins Protokoll aufgenommen werden. Abnahmen in Kenntnis des Mangels ohne Vorbehalte führen zu einem Verlust des Gewährleistungsanspruchs.
Ist ein Bauwerk erst einmal abgenommen, sind alle weiteren Ansprüche zur weiteren Leistungserfüllung gegenüber dem Bauunternehmer erloschen. Es bestehen dann nur noch Ansprüche auf Gewährleistung und die Zeit der Gewährleistung beginnt. Im Folgenden geht das Bauwerk in den Besitz des Bauherrn über. Zukünftig liegt die Beweislast für alle weiteren Mängel beim Bauherrn.

04.

Zwischenabnahmen

Der Bauherr sollte bei einem Bauträger niemals Teilabnahmen einzelner Gewerke durchführen. Mit der Abnahme beginnt die Zeit der Gewährleistung zu laufen, was aufgrund möglicher Lücken zu Nachteilen für den Bauherrn führen kann. Aus diesem Grund ist darauf zu achten, dass nur eine Gesamt-Abnahme nach Fertigstellung erfolgt.

05.

Stillschweigende Abnahme

Eine Abnahme kann ausdrücklich oder durch schlüssiges Handeln erfolgen, z.B. durch den Einzug in das Haus. Aus diesem Verhalten des Bauherrn ergibt sich, dass er das Bauwerk des Unternehmers als im Wesentlichen mängelfrei
anerkennt. Sollte der Bauherr in ein nicht mängelfreies Haus einziehen, so muss nach außen hin dokumentiert werden, dass trotz Einzug das Haus nicht als mängelfrei anerkannt wird.

Wichtig

Dokumentiert das Abnahmeprotokoll Mängel

so bestehen zunächst Ansprüche auf Beseitigung der Mängel. Ist der Bauunternehmer mit der Beseitigung des Mangels in Verzug, kann ein weiterer Bauunternehmer zur Beseitigung der Mängel beauftragt werden. Außerdem hat der Bauherr ein Recht der Zurückbehaltung bezüglich der Kosten für die Beseitigung der vorhandenen Mängel. Das Recht zur Zurückbehaltung besteht kraft Gesetzes in zweifacher Höhe der Beseitigungskosten für die Mängel. Dieser so genannte Druckzuschlag soll ein Anreiz für den Unternehmer sein, die Mängel so schnell wie möglich zu beseitigen.

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Unterstützung bei der Nachbegehung vor Gewährleistungsablauf

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Bei der „Abnahme“ oder Nachbegehung vor Ablauf der Gewährleistung prüft der Bausachverständige den Zustand des Bauwerks, zeigt eventuell vorhandene Mängel auf und sichert somit die Ansprüche aus dem Vertrag. Und zwar noch Jahre nach Fertigstellung des Bauherrn und / oder Nutzers gegenüber dem Vertragspartner.

Lassen Sie uns gemeinsam Ihr Projekt realisieren

Wir begleiten Sie von der ersten Idee bis zur erfolgreichen Umsetzung – mit maßgeschneiderten Lösungen, die Ihre Ziele effektiv und nachhaltig erreichen